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DBA UdSSR Artikel 14 Vermeidung einer steuerlichen Diskriminierung, BGBl. Nr. 411/1982, gültig ab 01.10.1982

Artikel 14 Vermeidung einer steuerlichen Diskriminierung

1. Eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person darf im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der Staatsbürger des anderen Staates unter den gleichen Verhältnissen unterworfen werden dürfen.

2. Eine in einem Vertragsstaat gelegene Repräsentanz einer im anderen Staat ansässigen Person darf im erstgenannten Staat keiner Besteuerung, die anders, höher oder belastender ist als die Besteuerung, der die im erstgenannten Staat gelegenen Repräsentanzen von Personen, die in Drittstaaten ansässig sind, unterworfen werden.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ungeachtet Artikel 2 dieses Abkommens für alle Steuern und Abgaben, die von einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person im anderen Vertragsstaat erhoben werden könnten.

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