Artikel 13 Vermögensbesteuerung
1. Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das einer Repräsentanz zugehört, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, darf in diesem anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Transportmittel dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist, der diese Gegenstände gehören.
4. Alle anderen beweglichen Vermögenswerte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
5. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck „bewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt.
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