DBA UdSSR Artikel 12 Andere Einkünfte, BGBl. Nr. 411/1982, gültig ab 01.10.1982

Artikel 12 Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht genannt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

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