DBA UdSSR Artikel 11 Arbeitslohn und einige andere Einkünfte natürlicher Personen, BGBl. Nr. 411/1982, gültig ab 01.10.1982

Artikel 11 Arbeitslohn und einige andere Einkünfte natürlicher Personen

1. Arbeitslöhne und andere Einkünfte, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sich die Person dort länger als insgesamt 183 Tage aufgehalten hat.

2. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte hoheitliche Funktion bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.

3. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Löhne und andere Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht, die auf einer Baustelle oder Montage im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird, in diesem Staat nur dann besteuert werden, wenn sie von einer Person gezahlt werden, für die diese Baustelle oder Montage als Repräsentanz im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieses Abkommens gilt.

4. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen folgende Vergütungen, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Person für Tätigkeiten in dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden:

a) Einkünfte einer Person, die sich im anderen Vertragsstaat auf Einladung eines staatlichen Organs oder einer Institution, Lehr- oder wissenschaftlichen Forschungsanstalt dieses Vertragsstaates zu Lehrtätigkeiten, zur Durchführung von Forschungen oder zur Teilnahme an wissenschaftlichen, technischen oder beruflichen Konferenzen oder zur Durchführung von Programmen der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen aufhält, wenn die Vergütungen für einen Vortrag, für die Durchführung von Forschungen, für die Teilnahme an solchen Konferenzen oder für die Durchführung von Programmen der Zusammenarbeit gezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn der Vortrag, die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen oder die Teilnahme an Konferenzen den persönlichen Interessen der im ersten Vertragsstaat ansässigen Person dient;

b) Stipendien, die Schüler, Studenten, Aspiranten und Praktikanten, die sich im anderen Vertragsstaat zum Zwecke der Ausbildung, der Erfahrungsammlung auf besonderen Fachgebieten aufhalten, sowie die Beträge, die diese Personen aus Quellen außerhalb dieses anderen Vertragsstaates für ihren Lebensunterhalt, ihre Ausbildung oder zum Erwerb von Erfahrungen auf besonderen Fachgebieten erhalten;

c) Ruhegehälter und andere ähnliche Entgelte;

d) Vergütungen für Tätigkeiten, die auf Transportmitteln, die im internationalen Verkehr betrieben werden, ausgeübt werden;

e) Vergütungen, die von einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person an das Personal gezahlt werden, das mit dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen befaßt ist, die von dieser Person im internationalen Verkehr betrieben werden.

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