Artikel 10 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Vermietung und Verpachtung oder einer anderen Art der Nutzung sowie aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, das im anderen Vertragsstaat liegt, bezieht, dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt.
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