DBA Türkei PROTOKOLL, BGBl. III Nr. 96/2009, gültig ab 01.10.2009

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 10 Absatz 2 lit. b sublit. i

In Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 lit. b sublit. i bestätigt die zuständige österreichische Behörde, ob die Voraussetzungen für die Befreiung der Dividenden nach dem innerstaatlichen Recht Österreichs erfüllt sind oder nicht.

2. Zu den Artikeln 12 und 13

In Bezug auf die Artikel 12 und 13 des Abkommens gilt als vereinbart, dass bei Vergütungen, die für den Verkauf von Vermögen gezahlt werden, Artikel 13 Anwendung findet, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die betreffende Zahlung keine Zahlung für die tatsächliche Veräußerung dieses Vermögens darstellt. In diesem Fall ist Artikel 12 anzuwenden.

3. Zu Artikel 21

Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.

4. Zu Artikel 22 Absatz 1 lit. e

Es gilt als vereinbart, dass Artikel 22 Absatz 1 lit. e keine Anwendung findet, wenn die Form eines Geschäfts, das zur Anwendung dieser Bestimmung führt, hauptsächlich deshalb gewählt wurde, um Steuern zu vermeiden.

5. Zu Artikel 24 Absatz 2

Es gilt als vereinbart, dass in Bezug auf Artikel 24 Absatz 2 im Fall der Türkei der Steuerpflichtige den Antrag auf Rückerstattung, die sich auf Grund des Verständigungsverfahrens ergibt, innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr stellen muss, nachdem die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen das Ergebnis des gegenseitigen Einvernehmens mitgeteilt hat.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

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