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DBA Türkei Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. III Nr. 96/2009, gültig ab 01.10.2009

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) i) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ das Hoheitsgebiet, das in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht unter der Staatshoheit der Republik Österreich steht;

ii) bedeutet der Ausdruck „Türkei“ das türkische Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer und des darüber befindlichen Luftraums, sowie die Meeresgebiete, hinsichtlich derer sie nach dem Völkerrecht Jurisdiktion und Hoheitsrechte für die Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung von Bodenschätzen hat;

b) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, Österreich oder die Türkei;

c) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ alle unter Artikel 2 dieses Abkommens fallende Steuern;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeutet der Ausdruck „gesetzlicher Hauptsitz“ den gesetzlich bestimmten Sitz (Kanuni merkez, Sitz) im Sinne des türkischen Handelsgesetzbuchs oder im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung;

g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in der Türkei: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

j) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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