Artikel 14 SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden; wenn dieser Beruf oder diese Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird und wenn
a) der Person im anderen Staat für die Ausübung dieses Berufes oder dieser Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; oder
b) die Person sich im anderen Staat für die Ausübung dieses Berufes oder dieser Tätigkeit insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines durchgehenden Zeitraums von 12 Monaten aufhält.
Unter diesen Umständen dürfen die Einkünfte im anderen Staat nur insoweit besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können, beziehungsweise für die freiberufliche oder eine sonstige selbständige Tätigkeit bezogen werden, welche die Person während ihres Aufenthaltes im anderen Staat ausübt.
(2) Einkünfte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus einem freien Beruf oder aus einer sonstigen Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn dieser Beruf oder diese Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird und wenn
a) das Unternehmen im anderen Staat eine Betriebstätte hat, durch die der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird; oder
b) der Zeitraum, während dessen der Beruf ausgeübt wird, insgesamt 183 Tage innerhalb eines durchgehenden Zeitraums von 12 Monaten überschreitet.
Unter diesen Umständen dürfen die Einkünfte im anderen Staat nur insoweit besteuert werden, als sie dieser Betriebstätte beziehungsweise der im anderen Staat ausgeübten freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. In beiden Fällen hat das Unternehmen das Wahlrecht, im anderen Staat in Bezug auf diese Einkünfte nach Artikel 7 dieses Abkommens besteuert zu werden, so als ob diese Einkünfte einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte des Unternehmens zuzurechnen wären. Dieses Wahlrecht berührt nicht das Recht des anderen Staates, von diesen Einkünften eine Abzugsteuer zu erheben.
(3) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen und andere Tätigkeiten, die besondere fachliche Fähigkeiten erfordern.
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