DBA Tschechien PROTOKOLL, BGBl. III Nr. 172/2012, gültig ab 26.11.2012

PROTOKOLL

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

(1) Zu Artikel 5

Es gilt als vereinbart, dass jegliche Beförderung von Waren nicht als Dienstleistung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 lit. b dieses Abkommens anzusehen ist.

(2) Zu Artikel 12

Sollte die Tschechische Republik mit allen anderen EU Staaten eine Vereinbarung treffen (durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf andere Weise), derzufolge die in Artikel 12 Absatz 3 lit. a dieses Abkommens genannten Lizenzgebühren im Quellenstaat mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags besteuert werden dürfen, dann ist, von dem Tag an, an dem die Vereinbarung zwischen der Tschechischen Republik und dem letzten EU-Mitgliedstaat in Kraft tritt, dieser Satz von 10 vom Hundert auch für Zwecke des Artikel 12 Absatz 2 dieses Abkommens für diese Lizenzgebühren anwendbar.

(3) Zu Artikel 22

Österreich kann auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 48 der österreichischen Bundesabgabenordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 23B des OECD-Musterabkommens in bestimmten Fällen die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwenden, wenn die gegenseitige Anwendung der Anrechnungsmethode im öffentlichen Interesse Österreichs gelegen ist. Es besteht Einvernehmen, dass ein solcher Wechsel zur Anrechnungsmethode nur nach vorheriger Mitteilung an die zuständige Behörde der Tschechischen Republik erfolgen wird.

(4) Zu Artikel 25:

(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte, einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) soweit bekannt, den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden, oder die sie vermutlich erhalten könnten;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

(2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Rahmen der in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe keine spekulativen Anfragen einschließt, die keinen ersichtlichen Zusammenhang zu einer offenen Prüfung oder Untersuchung aufweisen.

(3) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 Absatz 5 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf spontaner oder automatischer Basis auszutauschen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu Prag am , in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

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