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DBA Tschechien Artikel 28 KÜNDIGUNG, BGBl. III Nr. 39/2007, gültig ab 22.03.2007

Artikel 28 KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern, für Erträge, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen gekündigt wird;

b) in Bezug auf die übrigen Steuern auf Einkommen oder Steuern auf Vermögen, auf Einkommen und Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Prag am , in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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