Artikel 27 INKRAFTTRETEN
(1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Staat den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens auf diplomatischem Weg mit. Das Abkommen tritt an dem Tag, an dem die letzte der Mitteilungen erfolgt ist, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Erträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) in Bezug auf die übrigen Steuern auf Einkommen oder Steuern auf Vermögen, auf Einkommen und Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das am zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1) im Verhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich außer Kraft.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 34/1979, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997.
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