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DBA Tschechien Artikel 19 STUDENTEN, BGBl. III Nr. 39/2007, gültig ab 22.03.2007

Artikel 19 STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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