Artikel 17 RUHEGEHÄLTER
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gewährt, als Entschädigung für politische Verfolgung (einschließlich Restitutionszahlungen) oder für erlittene Verletzungen oder Beeinträchtigungen als Folge von Kampfhandlungen, dürfen in keinem Vertragsstaat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gewährt, als Entschädigung für erlittene Verletzungen oder Beeinträchtigungen als Folge des Wehrdienstes oder Zivildienstes, eines Verbrechens, einer Impfung oder eines ähnlichen Vorkommnisses dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Unterhaltszahlungen, einschließlich Unterhaltszahlungen für Kinder, die von einem Ansässigen eines Vertragsstaats an einen Ansässigen des anderen Vertragsstaats geleistet werden, sind von der Besteuerung im anderen Staat ausgenommen. Sind solche Unterhaltszahlungen aber im erstgenannten Staat bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlenden abzugsfähig, dann sind diese nur im anderen Vertragsstaat steuerpflichtig. Steuerbegünstigungen zur Milderung sozialer Lasten gelten nicht als Abzüge für Zwecke dieses Absatzes.
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