Artikel 12 LIZENZGEBÜHREN
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Die in Absatz 3 lit. a angeführten Lizenzgebühren dürfen aber auch nach dem Recht dieses Staates in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, aber wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, darf die so erhobene Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von:
a) Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Computer Software, oder industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen;
b) Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder für Fernseh- oder Radiosendungen.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76696