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DBA Thailand Artikel 5 Betriebstätte, BGBl. Nr. 263/1986, gültig ab 01.07.1986

ABSCHNITT II DEFINITIONEN

Artikel 5 Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;

g) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit oder die Ausführung von Dienstleistungen einschließlich der Beratungstätigkeiten durch Angestellte oder andere Dienstnehmer einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person, wenn derartige Bauausführungen, Montagen oder Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als sechs Monate in einem Zeitraum von zwölf Monaten andauern.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck der Werbung, Informationserteilung oder wissenschaftlichen Forschung oder für ähnliche Tätigkeiten unterhalten wird, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

4. Ist eine Person (mit Ausnahme eines Maklers, Kommissionärs oder anderen unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5) in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn

a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen im erstgenannten Staat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder

b) die Person im erstgenannten Vertragsstaat Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert, oder

c) die Person im erstgenannten Vertragsstaat gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird, einholt.

5. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Ein Vertreter ist jedoch nicht unabhängig, wenn er in dem anderen Staat eine in Absatz 4 genannte Tätigkeit ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen ausübt, die es beherrscht oder von denen es beherrscht wird.

6. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates - ausgenommen Rückversicherungen - so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet dieses Staates durch einen Angestellten oder durch einen Vertreter, der nicht unabhängiger Vertreter im Sinn des Absatzes 5 ist, Prämien in Empfang nimmt oder dort befindliche Risken versichert.

7. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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