ABSCHNITT VI BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
a) hinsichtlich der thailändischen Steuern auf Steuerjahre oder Rechnungsperioden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
b) hinsichtlich der österreichischen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des nachstehenden Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Bangkok am in zwei Urschriften in englischer Sprache.
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