DBA Thailand Artikel 22 Andere Einkünfte, BGBl. Nr. 263/1986, gültig ab 01.07.1986

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 22 Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern sie aus dem anderen Staat stammen. Einkünfte, die nicht aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger dieser Einkünfte ansässig ist.

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