ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 21 Professoren, Lehrer und Forscher
1. Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war, bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begibt, um dort über Einladung einer von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannten Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer anderen Lehranstalt höchstens zwei Jahre lang ausschließlich eine Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit oder beides an einer solchen Lehranstalt auszuüben, ist in dem anderen Vertragsstaat mit den Vergütungen für ihre Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit von der Besteuerung ausgenommen.
2. Dieser Artikel findet auf Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit nur Anwendung, wenn diese Forschungstätigkeit von einer natürlichen Person im öffentlichen Interesse und nicht vorwiegend zugunsten einiger Privatpersonen ausgeübt wird.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76694