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DBA Thailand Artikel 20 Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen, BGBl. Nr. 263/1986, gültig ab 01.07.1986

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 20 Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen

War eine natürliche Person unmittelbar bevor sie sich in einen Vertragsstaat begab im anderen Vertragsstaat ansässig, und erfolgt der Aufenthalt im erstgenannten Staat ausschließlich zum Zweck

a) des Studiums an einer Universität, einem College oder einer Schule oder an einer anderen anerkannten Lehranstalt oder

b) der Ausbildung für die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes oder

c) des Studiums oder der Forschung als Empfänger eines bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums von einer staatlichen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen Organisation,

ist diese Person im erstgenannten Staat hinsichtlich

i) der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung, ihr Studium, ihre Forschung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

ii) der Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge oder Stipendien und

iii) der Einkünfte, die sie für eine Tätigkeit bezieht, die sie in diesem Staat für eine insgesamt nicht länger als sechs Monate im jeweiligen Steuerjahr dauernde praktische Ausbildung erhält, von der Besteuerung ausgenommen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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