ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 18 Ruhegehälter
1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Zahlungen von einem Unternehmen des anderen Staates oder einer dort gelegenen Betriebstätte geleistet werden.
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