ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 17 Künstler und Sportler
1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Staat besteuert werden, in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3. Werden Darbietungen der in Abs. 1 genannten Art in einem Vertragsstaat von einem Unternehmen des anderen Vertragsstaates erbracht, so dürfen die aus diesen Darbietungen von dem Unternehmen erzielten Gewinne ungeachtet des Artikels 7 im erstgenannten Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen für Darbietungen dieser Art von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in erheblichem Maße unterstützt wird.
4. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter, Löhne und ähnliche Einkünfte, die berufsmäßige Künstler oder Sportler für ihre Darbietungen in einem Vertragsstaat beziehen, wenn der Besuch in diesem Vertragsstaat von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in erheblichem Maße unterstützt wird.
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