DBA Thailand Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, BGBl. Nr. 263/1986, gültig ab 01.07.1986

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

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