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DBA Thailand Artikel 14 Selbständige Arbeit, BGBl. Nr. 263/1986, gültig ab 01.07.1986

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 14 Selbständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Tätigkeit wurde im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, die im anderen Staat ausgeübt wurde, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für die im anderen Vertragsstaat ausgeübte freiberufliche oder selbständige Tätigkeit bezieht, nicht im anderen Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 90 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und

b) der Empfänger im anderen Staat keine feste Einrichtung unterhält und

c) die Vergütungen nicht von einem Unternehmen oder einer Betriebstätte getragen werden, die im anderen Staat liegt.

3. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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