DBA Thailand Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, BGBl. Nr. 263/1986, gültig ab 01.07.1986

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

1. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung eines freien Berufes im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

4. Gewinne aus der Veräußerung oder Übertragung von Aktien oder anderen Wertpapieren dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft, deren Aktien verkauft werden, oder der Schuldner der Wertpapiere, die verkauft werden, ansässig ist.

5. Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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