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DBA Thailand Artikel 11 Zinsen, BGBl. Nr. 263/1986, gültig ab 01.07.1986

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft ist,

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn die Zinsen einem Geldinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) zufließen;

b) in allen anderen Fällen 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen

nicht übersteigen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 sind die aus einem Vertragsstaat stammenden Zinsen in diesem Staat von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Zinsen gezahlt werden

i) an den anderen Vertragsstaat oder an eine seiner Gebietskörperschaften oder

ii) in Thailand an die „Bank von Thailand“ und in Österreich an die „Oesterreichische Nationalbank“ oder

iii) an Geldinstitute, die zur Gänze dem anderen Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften gehören, entsprechend jeweiliger Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehung vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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