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DBA Thailand Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 263/1986, gültig ab 01.07.1986

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft - ausgenommen eine Personengesellschaft - ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt, nicht übersteigen:

a) in Thailand:

i) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft ein industrielles Unternehmen betreibt,

ii) 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;

b) in Österreich: 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. a) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind;

b) der Ausdruck „industrielles Unternehmen“ bedeutet:

1. Unternehmen, die befaßt sind mit:

i) der Herstellung, Montage und der Bearbeitung und Verarbeitung,

ii) dem Hoch-, Tief- und Schiffsbau,

iii) der Erzeugung von Strom, Wasserkraft, Gas sowie der Wasserversorgung oder

iv) der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Plantagenwirtschaft, und

2. sonstige Unternehmen, denen die nach den thailändischen Gesetzen über die Förderung industrieller Investitionen gewährten Vergünstigungen zustehen, und

3. sonstige Unternehmen, die für die Zwecke dieses Artikels von der zuständigen Behörde Thailands zum „industriellen Unternehmen“ erklärt werden.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Dieser Absatz berührt nicht die Berechtigung der Vertragsstaaten, nach deren Recht Einkommensteuer auf Gewinnüberweisungen zu erheben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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