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DBA Taiwan PROTOKOLL, BGBl. II Nr. 385/2014, gültig ab 30.12.2014

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen dem Österreich Büro in Taipeh und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 4

In Bezug auf Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass natürliche Personen, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 lit. b genannten Gebiet ansässig sind, in Übereinstimmung mit dem Einkommensteuergesetz nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Gebiet steuerpflichtig sind, sofern für diese ansässigen Personen kein Erfordernis besteht, in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die einkommensteuerliche Basissteuer ihre ausländischen Einkünfte in die Basiseinkünfte einzuschließen.

2. Zu Artikel 7

a) Wenn ein Unternehmen eines Gebiets durch eine im anderen Gebiet gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine Geschäftstätigkeit ausübt, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebstätte zuzurechnen ist.

b) Hat ein Unternehmen eine Betriebstätte im anderen Gebiet, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über die Überwachung, Lieferung, Montage oder den Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Anlagen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebstätte nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebstätte in dem Gebiet ausgeführt wird, in dem die Betriebstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebstätte oder Gewinne, die den Teil des Vertrages betreffen, der in dem Gebiet ausgeführt wird, in dem der Hauptsitz des Unternehmens liegt, dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.

3. Zu Artikel 11

Ungeachtet des Artikels 11 des Abkommens dürfen Zinsen in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebiets besteuert werden, wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung bezogen werden, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen.

4. Zu Artikel 24

a) Die zuständige Behörde des ersuchenden Gebiets stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Gebiets zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

i) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

ii) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der das ersuchende Gebiet die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Gebiet erhalten möchte;

iii) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

iv) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Gebiet vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Gebiets befinden;

v) soweit bekannt, den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

vi) eine Erklärung, dass das ersuchende Gebiet alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 24 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).

c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 24 Absatz 5 die Gebiete nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

5. Zu Artikel 25

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 kein Gebiet daran hindert, seine innerstaatlichen Regelungen gegen Missbrauch anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Gebiete dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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