Artikel 24
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
(3) In Spanien wird die in der Republik Österreich gezahlte Steuer gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 auf die spanische, als Vorausleistung erhobene Steuer angerechnet. Wird die spanische, als Vorausleistung erhobene Steuer vor der österreichischen Steuer, die nach diesem Abkommen anrechenbar ist, erhoben und reichen die spanischen allgemeinen Steuern für die Anrechnung nach diesem und dem vorhergehenden Absatz nicht aus, so ist der übersteigende Betrag zu erstatten.
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