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DBA Spanien Artikel 3, BGBl. Nr. 395/1967, gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1995

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragstaat” und “der andere Vertragstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Spanien (das Gebiet Spaniens auf der iberischen Halbinsel, die Balearen, die kanarischen Inseln und die spanischen Städte und Provinzen in Afrika und Guinea Ecuatorial, gebildet aus den Gebieten Rio Muni und Fernando Poo, diese beiden Gebiete im Rahmen ihrer internen Selbstverwaltung);

b) umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

c) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragstaates”, je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Spanien ansässigen Person betrieben wird;

e) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”

1. in Österreich: das Bundesministerium für Finanzen;

2. in Spanien: den Minister der Finanzen, den Generaldirektor für die direkten Steuern oder jede andere Behörde, die der Minister bestimmt.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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