DBA Spanien Artikel 2, BGBl. Nr. 395/1967, gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1995

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Verwaltungsbezirke erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in Österreich:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und

für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

(iv) die Aufsichtsratsabgabe;

(v) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

(vi) die Vermögensteuer;

(vii) die Grundsteuer;

(viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

(ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(x) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind;

(im folgenden “österreichische Steuer” genannt);

b) in Spanien:

(i) die allgemeine Einkommensteuer für natürliche Personen;

(ii) die allgemeine Körperschaftsteuer einschließlich der

besonderen Abgabe von 4%, die durch Artikel 104 des Gesetzes Nr. 41/1964 vom eingeführt wurde;

(iii) die folgenden als Vorausleistungen erhobenen Abgaben: Die Abgabe von landwirtschaftlichen Betrieben, die Abgabe vom städtischen Grundbesitz, die Abgabe von Arbeitseinkünften, die Abgabe von Kapitaleinkünften und die Abgabe von Gewerbebetrieben;

(iv) in Fernando Poo, Rio Muni, Sahara und Ifni die Einkommensteuern (von Arbeitseinkünften und Kapitaleinkünften) und die Abgaben von Gewerbebetrieben;

(v) die Bodenabgabe, die Abgabe vom Bruttoertrag und die Sondersteuer auf Gewinne gemäß dem Gesetz vom (anwendbar auf Unternehmen, die mit der Auffindung und Ausbeutung von Mineralölvorkommen befaßt sind);

(vi) die örtlichen Abgaben vom Einkommen und Vermögen;

(im folgenden “spanische Steuer” genannt).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen in jedem Jahr mit.

Tritt in einem der Vertragstaaten, insbesondere auf dem Gebiet der Besteuerung von Dividenden oder Zinsen, eine Änderung der Gesetzgebung ein, so sind auf Verlangen eines der Vertragstaaten Verhandlungen einzuleiten, um die von dieser Änderung berührten Bestimmungen dieses Abkommens abzuändern.

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