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DBA Spanien Artikel VII, BGBl. Nr. 21/1995, gültig ab 06.01.1995

Artikel VII

Sonderregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

(Anm.: zu Art. 11, BGBl. Nr. 395/1967)

1. Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 3 des Abkommens vom zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 395/1967, sind auf Einkünfte nicht mehr anzuwenden, die auf Zeiträume nach dem entfallen.

2. Für Forderungswertpapiere, die wegen des Zeitpunktes ihrer Begebung nicht unter die Kapitalertragsteuerpflicht fallen (§ 93 Abs. 3 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988), gilt § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Sind die Forderungswertpapiere dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner Einkommensteuergesetz 1988 bis zum erteilt werden.

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