Artikel VII
Sonderregelung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(Anm.: zu Art. 11, BGBl. Nr. 395/1967)
1. Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 3 des Abkommens vom zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 395/1967, sind auf Einkünfte nicht mehr anzuwenden, die auf Zeiträume nach dem entfallen.
2. Für Forderungswertpapiere, die wegen des Zeitpunktes ihrer Begebung nicht unter die Kapitalertragsteuerpflicht fallen (§ 93 Abs. 3 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988), gilt § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Sind die Forderungswertpapiere dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner Einkommensteuergesetz 1988 bis zum erteilt werden.
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