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DBA Spanien Artikel 30, BGBl. Nr. 395/1967, gültig ab 01.01.1968

Artikel 30

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen auf Steuern nicht mehr Anwendung, die für Kalenderjahre erhoben werden, die dem Jahr folgen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am in zweifacher Ausfertigung in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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