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DBA Spanien Artikel 3, BGBl. Nr. 709/1995, gültig ab 01.11.1995

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Spanien; bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich; bedeutet der Ausdruck „Spanien“ den spanischen Staat und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des spanischen Staates unter Einschluß sämtlicher Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer hinsichtlich derer der spanische Staat, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und unter Anwendung seiner innerstaatlichen Gesetzgebung, die Rechtsprechung oder Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer und deren Bodenschätze ausübt oder künftig ausüben wird;

b) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Spanien ansässigen Person betrieben wird;

e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

1. in Österreich: das Bundesministerium für Finanzen;

2. in Spanien: den Minister der Finanzen, den Generaldirektor für die direkten Steuern oder jede andere Behörde, die der Minister bestimmt.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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