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DBA Spanien Artikel 28, BGBl. Nr. 395/1967, gültig ab 01.01.1968

Artikel 28

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

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