DBA Spanien Artikel 24, BGBl. Nr. 709/1995, gültig ab 01.11.1995

Artikel 24

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Spanien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b) und c) diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus;

b) bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Spanien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Spanien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Spanien bezogenen Einkünfte entfällt;

c) Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 lit. a) fallen und von einer in Spanien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind nach den in Österreich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen von der österreichischen Besteuerung auszunehmen;

d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(2) In Spanien wird die Doppelbesteuerung nach den in Spanien maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wie folgt vermieden:

a) bezieht eine in Spanien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Spanien auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich tatsächlich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt;

b) bei Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Spanien ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft verfügt, wird bei der Ermittlung des anzurechnenden Betrages, neben der nach lit. a) dieses Absatzes anzurechnenden Steuer, jener Teil der auf die Dividenden entfallenden Steuer einbezogen, die von der erstgenannten Gesellschaft für die der Dividendenzahlung zugrundeliegenden Gewinne tatsächlich gezahlt wird, sofern dieser Steuerteilbetrag in die Steuerbemessungsgrundlage der empfangenden Gesellschaft einbezogen wird.

Der anzurechnende Betrag darf, zusammen mit dem für diese Dividende nach lit. a) dieses Absatzes anzurechnenden Betrag, den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich der Besteuerung unterliegen, entfällt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft während der beiden Steuerjahre, die dem Tag der Auszahlung der Dividenden vorangehen, ununterbrochen bestanden hat;

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Spanien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Spanien auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Spanien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(3) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht und die in diesem Staat als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens im anderen Staat zu besteuern sind, dürfen dessenungeachtet im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn der andere Vertragstaat diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-76690