Artikel 21
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragstaat zur Erlangung praktischer Erfahrungen für einen 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr nicht übersteigenden Zeitraum ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.
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