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DBA Spanien Artikel 2, BGBl. Nr. 709/1995, gültig ab 01.11.1995

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragstaates, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Verwaltungsbezirke erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in Österreich:

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Grundsteuer;

4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

b) in Spanien:

1. die Einkommensteuer für natürliche Personen (el Impuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas);

2. die Körperschaftsteuer (el Impuesto sobre Sociedades);

3. die Vermögensteuer (el Impuesto sobre el Patrimonio);

4. die örtlichen Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden teilen einander die in ihren Steuergesetzen eintretenden wesentlichen Änderungen mit.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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