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DBA Spanien Artikel 19, BGBl. Nr. 395/1967, gültig ab 01.01.1968

Artikel 19

Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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