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DBA Spanien Artikel 18, BGBl. Nr. 395/1967, gültig ab 01.01.1968

Artikel 18

Ungeachtet der Artikel 14 und 16 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

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