DBA Spanien Artikel 17, BGBl. Nr. 395/1967, gültig ab 01.01.1968
Artikel 17
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.
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