PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
Zu Artikel 13:
1. Im Sinne des Artikels 13 Absatz 2
a) gelten die Anteile an einer Gesellschaft dann als Anteile, deren Wert mindestens zu drei Vierteln unmittelbar oder mittelbar auf in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht, wenn die Gesellschaft in diesem Staat gelegenes unbewegliches Vermögen besitzt oder Anteile an einer oder mehreren solchen Investmentgesellschaften hält, deren Gesamtwert mindestens drei Viertel des gemeinen Wertes der gesamten Aktiven am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft unmittelbar vor der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft durch die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Person umfasst; und
b) versteht man im Sinne der obigen lit. a unter einer solchen Investmentgesellschaft eine Gesellschaft, deren Anteile nicht an einer anerkannten Börse notieren und welche in dem in lit. a oben genannten Vertragsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen besitzt, dessen Wert mindestens drei Viertel des gemeinen Wertes der gesamten Aktiven am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft unmittelbar vor der Veräußerung der Anteile an der in lit. a oben genannten Gesellschaft durch die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Person umfasst.
Zu Artikel 22:
2. Bezieht eine in Österreich ansässige Person von einem Unternehmen Singapurs Einkünfte als echter stiller Gesellschafter nach österreichischem Recht, so wird die in Singapur gezahlte Steuer nach Artikel 22 Absatz 1 lit. b auf die österreichische Steuer angerechnet.
3. Der Ausdruck „vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs“ in Artikel 22 Absatz 1 lit. c bezieht sich auf Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch im österreichischen Steuerrecht.
Zu Artikel 23:
4. Die Gewährung der nachstehenden Steuervergünstigungen oder steuerlichen Anreize durch Singapur gilt nicht als Diskriminierung auf Grund des Artikels 23:
a) Steuervergünstigungen für nichtansässige Staatsangehörige Singapurs gemäß § 40 des Einkommensteuergesetzes;
b) an seine Staatsangehörigen gewährte steuerliche Anreize zur Förderung seiner sozialen Entwicklung in Übereinstimmung mit seiner staatlichen Politik und seinen staatlichen Kriterien;
c) Steueranreiz gemäß Teil XIIIB des Gesetzes betreffend Anreize zur wirtschaftlichen Expansion (Entlastung von der Einkommensteuer) [Economic Expansion Incentives (Relief from Income Tax) Act] zur Förderung von ausländischen Investitionen oder Projekten, die von Unternehmen durchgeführt werden, welche überwiegend Staatsangehörigen Singapurs und in Singapur ständig ansässigen Personen gehören.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
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