Artikel 8 SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr:
a) Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen; und
b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden,
wenn entweder die Vercharterung, Benutzung, Instandhaltung oder Vermietung im Rahmen des Betriebes von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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