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DBA Singapur Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. III Nr. 248/2002, gültig ab 22.10.2002

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Singapur“ das Staatsgebiet der Republik Singapur, die Hoheitsgewässer Singapurs und den Meeresgrund und Meeresuntergrund der Hoheitsgewässer, und umfasst im geographischen Sinne alle Gebiete, die sich über die Grenzen der Hoheitsgewässer Singapurs hinaus erstrecken, und den Meeresgrund und Meeresuntergrund dieser Gebiete, die nach dem Recht Singapurs und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer Singapur Hoheitsrechte für Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der belebten oder unbelebten Natur (Bodenschätze) hat;

c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Singapur: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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