Artikel 22 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 Absatz 2 und 21 in Singapur besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Singapur gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Singapur bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b, die von einer in Singapur ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
d) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) In Singapur wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus Österreich und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Singapur, vorbehaltlich seiner Gesetze in Bezug auf die Anrechnung der in einem anderen Land als Singapur zu zahlenden Steuer, auf die singapurische Steuer, die auf das Einkommen dieser Person entfällt, die in Österreich unmittelbar oder im Abzugsweg gezahlte Steuer an. Sind diese Einkünfte Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Singapur ansässige Person zahlt, die eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt, so erfolgt die Anrechnung unter Berücksichtigung der österreichischen Steuer, die von dieser Gesellschaft für den Teil der Gewinne gezahlt wird, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76687