DBA Singapur Artikel 14 SELBSTÄNDIGE ARBEIT, BGBl. III Nr. 248/2002, gültig ab 22.10.2002

Artikel 14 SELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch auch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; wenn

a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält, oder

b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht,

jedoch nur insoweit, als sie der im anderen Staat ausgeübten Arbeit zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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