DBA Singapur Artikel 11 ZINSEN, BGBl. III Nr. 248/2002, gültig ab 22.10.2002

Artikel 11 ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2

a) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen;

b) sind Zinsen, die für Darlehen oder Kredite gezahlt werden, die von der Österreichischen Kontrollbank AG oder einem ähnlichen öffentlichen Rechtsträger Singapurs zur Förderung des Exportes gewährt, garantiert oder versichert werden, von der Besteuerung in dem Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, ausgenommen;

c) sind Zinsen, die eine Bank eines Vertragsstaats als Nutzungsberechtigter bezieht, von der Besteuerung im anderen Vertragsstaat ausgenommen, wenn der Schuldner eine Bank des anderen Staates ist.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 lit. a bedeutet der Ausdruck „Regierung“

a) im Fall Österreichs die Regierung Österreichs und umfasst:

i) die Nationalbank;

ii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

iii) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Österreichs steht und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen;

b) im Fall Singapurs die Regierung Singapurs und umfasst:

i) die Währungsbehörde von Singapur (Monetary Authority of Singapore) und das Währungsdirektorium (Board of Commissioners of Currency);

ii) die Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd;

iii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

iv) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Singapurs steht und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen.

(5) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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