Artikel 10 DIVIDENDEN
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) a) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
b) Ist der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, dürfen diese Dividenden nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte der Dividenden ansässig ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an die Regierung des anderen Vertragsstaats zahlt, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 bedeutet der Ausdruck „Regierung“
a) im Fall Österreichs die Regierung Österreichs und umfasst:
i) die Nationalbank;
ii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
iii) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Österreichs steht und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen;
b) im Fall Singapurs die Regierung Singapurs und umfasst:
i) die Währungsbehörde von Singapur (Monetary Authority of Singapore) und das Währungsdirektorium (Board of Commissioners of Currency);
ii) die Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd;
iii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
iv) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Singapurs steht und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen.
(5) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
(8) Zahlt eine in Singapur ansässige Gesellschaft Dividenden an eine in Österreich ansässige Person, die der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, so wird nach dem gegenwärtigen Recht Singapurs neben der Steuer von den Gewinnen oder vom Einkommen der Gesellschaft in Singapur keine zusätzliche Steuer auf Dividenden erhoben. Nach dem angewandten System der Vollanrechnung ist die von den Dividenden abzugsfähige Steuer eine Steuer auf die Gewinne oder das Einkommen der Gesellschaft und keine Steuer auf Dividenden im Sinne dieses Artikels.
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