PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
I. Zu Artikel 7:
Wenn ein Unternehmens eines Vertragsstaats durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebstätte Waren verkauft oder eine Geschäftstätigkeit ausübt, so werden in Bezug auf Artikel 7, Absätze 1 und 2, Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf der Grundlage des gesamten Betrages, den das Unternehmen erzielt, sondern nur auf der Grundlage jenes Teils des gesamten Betrages ermittelt, der der tatsächlichen Tätigkeit der Betriebstätte für diese Verkäufe oder diese Geschäftstätigkeit zugerechnet werden kann.
Wenn ein Unternehmen eine Betriebstätte unterhält, gilt bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung, Montage oder Bauausführung industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Räumlichkeiten oder über öffentliche Arbeiten als vereinbart, dass Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf der Grundlage der gesamten Vertragssumme, sondern nur auf der Grundlage jenes Teils des vom Unternehmen erzielten Gesamtbetrages ermittelt werden, der dem Teil des Vertrages zugerechnet werden kann, der von der Betriebstätte in dem Staat, in dem sie gelegen ist, tatsächlich ausgeführt wird.
Gewinne, die den Teil des Vertrages betreffen, der vom Hauptsitz des Unternehmens ausgeführt wird, dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
II. Zu Artikel 11
Sollte nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Serbien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit einem dritten Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist, unterzeichnen und enthält ein solches Abkommen einen niedrigeren Steuersatz als dieses Abkommen, so ist Serbien bereit, mit Österreich Verhandlungen über die Änderung des Steuersatzes in diesem Abkommen aufnehmen.
III. Zu Artikel 27
(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
1. die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
2. eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte;
3. den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
4. die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
5. den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
6. eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
(3) Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 27 neben den oben angeführten Grundsätzen auch die Grundsätze aus den Kommentaren der OECD (insbesondere Absatz 5 des Kommentars zu Artikel 26) zu berücksichtigen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Belgrad, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel geht der englische Text vor.
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