Artikel 30 KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es mindestens sechs Monate vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern vom Einkommen und auf Steuern vom Vermögen des Steuerjahres, das am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnt, das jenem Jahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Belgrad, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel geht der englische Text vor.
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