DBA Serbien Artikel 21 HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER, BGBl. III Nr. 8/2011, gültig ab 17.12.2010

Artikel 21 HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER

(1) Eine Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung zu unterrichten oder zu forschen, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Staat von der Besteuerung in Bezug auf die für diese Lehrtätigkeit oder Forschung bezogenen Vergütungen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise in diesen Staat ausgenommen, sofern diese Vergütungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Einkünfte aus Forschung, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

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